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   BSG, 23.02.2011 - B 4 AS 170/10 B   

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https://dejure.org/2011,25478
BSG, 23.02.2011 - B 4 AS 170/10 B (https://dejure.org/2011,25478)
BSG, Entscheidung vom 23.02.2011 - B 4 AS 170/10 B (https://dejure.org/2011,25478)
BSG, Entscheidung vom 23. Februar 2011 - B 4 AS 170/10 B (https://dejure.org/2011,25478)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 16 Abs 1 S 2 SGB 2, § 77 Abs 1 S 1 SGB 3
    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage - grundsätzliche Bedeutung - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistung - Weiterbildungsmaßnahme

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch des Arbeitsuchenden wird vorrangig schon wegen Fehlens der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Weiterbildung abgelehnt; Ablehnung des Anspruchs des Arbeitsuchenden wegen Fehlens der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Weiterbildung; Begründung der ...

  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage - grundsätzliche Bedeutung - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistung - Weiterbildungsmaßnahme

  • ra.de
  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage - grundsätzliche Bedeutung - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistung - Weiterbildungsmaßnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 26.06.1975 - 12 BJ 12/75

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Erhalt der Rechtseinheit - Förderung

    Auszug aus BSG, 23.02.2011 - B 4 AS 170/10 B
    Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf sogar des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind und weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17; SozR 1500 § 160a Nr. 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65) .

    Dem Vorbringen der Klägerin sind hinausgehend über eine lediglich inhaltliche Kritik an der Entscheidung des Berufungsgerichts, welche im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unbeachtlich ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7) , konkrete Rechtsfragen nur bezogen auf die vom LSG vorgenommene Prüfung der Ermessensentscheidung des Beklagten zu entnehmen.

  • BSG, 30.08.2010 - B 4 AS 97/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - kein Leistungsausschluss bei Ausbildung im

    Auszug aus BSG, 23.02.2011 - B 4 AS 170/10 B
    Die Beschwerdebegründung hätte sich daher damit auseinandersetzen müssen, dass das LSG im Rahmen des von der Klägerin genannten § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II iVm § 77 Abs. 1 SGB III nicht nur eine Ermessensentscheidung des Beklagten überprüft hat, sondern einen Anspruch der Klägerin vorrangig schon wegen Fehlens der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Weiterbildung abgelehnt hat (vgl hierzu auch BSG Urteil vom 30.8.2010 - B 4 AS 97/09 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .
  • BSG, 30.08.2004 - B 2 U 401/03 B

    Darlegung der grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage im sozialgerichtlichen

    Auszug aus BSG, 23.02.2011 - B 4 AS 170/10 B
    Es sind daher bei der Darlegung der Klärungsfähigkeit auch Ausführungen dazu zu verlangen, dass die vorinstanzliche Entscheidung auch nicht aus anderen rechtlichen Gründen aufrecht erhalten werden kann (BSG Beschluss vom 30.8.2004 - B 2 U 401/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 5 ; Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl 2008, § 160a RdNr 14k) .
  • BSG, 02.03.1976 - 11 BA 116/75

    Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit - So gut wie unbestritten - Darlegungslast -

    Auszug aus BSG, 23.02.2011 - B 4 AS 170/10 B
    Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf sogar des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind und weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17; SozR 1500 § 160a Nr. 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2011 - L 19 AS 936/11

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Daran mangelt es u. a., wenn die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts auf verschiedene Begründungen gestützt wird, die nicht alle von der aufgeworfenen Rechtsfrage betroffen sind (vgl. BSG Beschlüsse vom 23.02.2011 - B 4 AS 170/10 B - und vom 30.08.2004 - B 2 U 401/03 B zum gleichlautenden § 160 Abs. 2 SGG).
  • BSG, 20.12.2012 - B 5 RS 52/12 B
    Die Beschwerdebegründung enthält jedoch keine Ausführungen dazu, dass das angegriffene Urteil nicht mit der Überlegung aufrechterhalten werden kann, dass dem Kläger schon dem Grunde nach keine JEP zugeflossen sind (vgl dazu BSG Beschlüsse vom 30.8.2004 - B 2 U 401/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 5 und vom 23.2.2011 - B 4 AS 170/10 B - Juris RdNr 6).
  • BSG, 20.12.2012 - B 5 RS 43/12 B
    Die Beschwerdebegründung enthält jedoch keine Ausführungen dazu, dass das angegriffene Urteil nicht mit der Überlegung aufrechterhalten werden kann, dass dem Kläger schon dem Grunde nach keine JEP zugeflossen sind (vgl dazu BSG Beschlüsse vom 30.8.2004 - B 2 U 401/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 5 und vom 23.2.2011 - B 4 AS 170/10 B - Juris RdNr 6).
  • BSG, 30.05.2023 - B 9 SB 42/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Daran mangelt es zB, wenn die Entscheidung der Berufungsinstanz auf verschiedene Begründungen gestützt wird, die nicht alle von der aufgeworfenen Rechtsfrage betroffen sind (BSG Beschluss vom 2.11.2011 - B 11 AL 80/11 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 30.8.2004 - B 2 U 401/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 5 - juris RdNr 2 f) , oder die Entscheidung aus anderen rechtlichen Gründen aufrechterhalten werden kann (BSG Beschluss vom 23.2.2011 - B 4 AS 170/10 B - juris RdNr 6) .
  • BSG, 24.09.2015 - B 11 AL 51/15 B
    Er behauptet zwar, die Frage zur Ausübung von Ermessen im Rahmen der Bewilligung von beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen sei ungeklärt, setzt sich dabei aber nicht in der gebotenen Weise mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (zB Beschluss vom 23.2.2011 - B 4 AS 170/10 B - mwN) oder der einschlägigen Literatur (zB Schmidt in Eicher/Schlegel, SGB III, § 77 RdNr 54a, Stand August 2009) auseinander.
  • BSG, 20.12.2012 - B 5 RS 46/12 B
    Die Beschwerdebegründung enthält jedoch keine Ausführungen dazu, dass das angegriffene Urteil nicht mit der unangefochtenen Feststellung aufrechterhalten werden kann, "dass der Kläger keine geeigneten Nachweise über den Zufluss von jährlich gezahlten JEP erbracht habe" (vgl dazu BSG Beschlüsse vom 30.8.2004 - B 2 U 401/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 5 und vom 23.2.2011 - B 4 AS 170/10 B - Juris RdNr 6).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 24.09.2020 - L 2 AS 88/20

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Vorverfahrenskosten -

    Zudem muss die Rechtsfrage auch konkret für die Lösung des Falles erheblich sein (nach der Terminologie des BSG: klärungsfähig, vgl. statt anderer: BSG, Beschluss vom 23. Februar 2011 - B 4 AS 170/10 B -, juris). .
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